(SprengKostV)
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.04.1978


Anlage SprengKostV Gebührenverzeichnis

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 50 - 53;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Abschnitt I: Rahmengebühren
  
 DM
 vonbis
1.Erlaubnis zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 Abs. 1 SprengG)200,-5.500,-*1)
2.Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)300,-4.000,-*2)
 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
3.Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibladungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 SprengG)200,-600,-
4.Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG)100,-500,-
5.Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG70,-400,-
6.Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 570,-400,-
7.Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 oder der Erlaubnis nach § 27 SprengG70,-400,-
8.Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 SprengG60,-300,-
bei wiederholtem Verbringen zwischen Absender und Empfänger wenigstens die Mindestgebühr
9.Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG20,-30,-
10.Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9die Hälfte der für die Erlaubnis oder Genehmigung in den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 vorgesehenen Gebühren
11.Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG60,-400,-
12.EG-Baumusterprüfbescheinigung (§ 5a Abs. 1 SprengG in Verbindung mit § 12a Abs. 2 1. SprengV)60,-650,-
13.Bescheid über die Identifikationsnummer (§ 6a Abs. 1a Satz 3 1. SprengV60,-650,-
14.Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5 Abs. 1 SprengG)60,-650,-
15.Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG120,-1.250,-
16.Wesentliche Änderung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Nummer 12, eines Bescheids über die Identifikationsnummer nach Nummer 13, einer Zulassung nach Nummer 14 oder 15Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
17.Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV)60,-650,-
18.Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 4 SprengG100,-400,-
19.Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 oder zu einer EG-Baumusterprüfbescheinigung, Erteilung einer Identifikationsnummer oder einer Zulassung nach den Nummern 12 bis 15Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zugrunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
20.Zulassung von Ausnahmen  
 
a)
von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 SprengG
60,-650,-
 
b)
von dem Erfordernis der EG-Baumusterprüfung nach § 5a Abs. 3 SprengG
60,-650,-
 
c)
von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG
60,-400,-
 
d)
von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV
60,-400,-
 
e)
von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der 1. SprengV
60,-400,-
 
f)
von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV
60,-400,-
 
g)
von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV
60,-120,-
 
h)
von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 der 1. SprengV
60,-600,-
 
i)
von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV
60,-500,-
 
j)
von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der 3. SprengV
60,-150,-
21.Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 48 SprengG oder § 24 Abs. 2 der 1. SprengV80,-650,-
22.Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3 SprengG80,-400,-
23.Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG80,-260,-
24.Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SprengG80,-650,-
25.Untersagung nach § 32a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 SprengG80,-400,-
26.Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV275,-800,-
27.Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV150,-500,-
28.Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14 Satz 3 SprengG angezeigt worden ist70,-400,-
29.Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV70,-400,-
30.Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG100,-150,-
31.Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG120,-400,- 3)
32.Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG60,-250,- 3)
 
Abschnitt II: Feste Gebühren
 DM
1.Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV100,- zuzüglich DM 15,-je Teilnehmer
2.Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG100,-
3.Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG100,-
4.Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheides, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines (§ 35 Abs. 2 SprengG)150,- zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
 
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen
 DM
 vonbis
1.Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind60,-600,-
2.Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hatGebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
3.Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren BeendigungGebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist
4.Teilweise oder vollständig erfolglose WiderspruchsverfahrenGebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch DM 50,-, soweit nicht für die Amtshandlung eine niedrigere Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
5.Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren BeendigungGebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens
6.Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem sprengstoffrechtlichen VerfahrenGebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages
*1)
gestrichen
 
*2)
Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
 
bis 1 t
 
je weitere Tonne bis 10 t
 
je weitere Tonne
 
150,- DM
 
40,- DM
 
10,- DM
*3)
Bei einer Prüfung von Personengruppen darf die Maximalgebühr je Gruppe nicht überschritten werden.