Ausfertigungsdatum: 20.12.1988
(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel
| 10 bis 20 leitenden Angestellten | aus einer Person, |
| 21 bis 100 leitenden Angestellten | aus drei Mitgliedern, |
| 101 bis 300 leitenden Angestellten | aus fünf Mitgliedern, |
| über 300 leitenden Angestellten | aus sieben Mitgliedern. |
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.