Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über
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die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;
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die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
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die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
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das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
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die Stimmabgabe;
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die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
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die Aufbewahrung der Wahlakten.