Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Sport und Bewegung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 1) |
- a)
-
individuelle Eingangschecks durchführen
- b)
-
individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen
- c)
-
anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen
- d)
-
Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beraten
- e)
-
Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
|
2 | Geschäfts- und Leistungsprozess
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2) | |
2.1 | Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.1) |
- a)
-
betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigen
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
-
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
- d)
-
Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
- e)
-
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
|
2.2 | Leistungsangebote
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.2) |
- a)
-
Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigen
- b)
-
Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen
- c)
-
zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
- d)
-
Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbieten
- e)
-
Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten
- f)
-
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
|
2.3 | Beschaffung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.3) |
- a)
-
Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln
- b)
-
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
- c)
-
Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
- d)
-
Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzen
- e)
-
erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten
|
3 | Marketing
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3) | |
3.1 | Verkauf
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3.1) |
- a)
-
Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigen
- b)
-
Verkaufsgespräche führen und nachbereiten
- c)
-
Mitgliedsverträge abschließen
- d)
-
Vertriebsformen und -wege nutzen
- e)
-
Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten
|
3.2 | Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3.2) |
- a)
-
an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken
- b)
-
Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
- c)
-
Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
- d)
-
Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigen
- e)
-
mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen
|
4 | Planung und Organisation von Veranstaltungen
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 4) |
- a)
-
Veranstaltungen konzipieren und organisieren
- b)
-
Planungshilfen erstellen und anwenden
- c)
-
organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
- d)
-
Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
- e)
-
Veranstaltungen abrechnen und auswerten
|
5 | Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 5) |
- a)
-
sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwenden
- b)
-
den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
- c)
-
Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren
- d)
-
Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen
|
6 | Rechnungsvorgänge und Kalkulation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 6) |
- a)
-
Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeiten
- b)
-
Beiträge einziehen
- c)
-
Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
- d)
-
Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen
- e)
-
Einzelmaßnahmen kalkulieren
|
7 | Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 7) |
- a)
-
sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten
- b)
-
Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen
- c)
-
Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen
- d)
-
Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen
- e)
-
Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichten
- f)
-
Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten
|
8 | Training
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 8) |
- a)
-
Regeln einer Sportart erläutern und anwenden
- b)
-
sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwenden
- c)
-
Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden
- d)
-
auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellen
- e)
-
wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigen
- f)
-
Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden
- g)
-
internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten
- h)
-
Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigen
- i)
-
Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren
|
9 | Wettkampfdurchführung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 9) |
- a)
-
Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellen
- b)
-
Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleiten
- c)
-
den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellen
- d)
-
über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren
|
|
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.1) |
- a)
-
unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen
- b)
-
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
- c)
-
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
- d)
-
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- e)
-
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
- f)
-
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
|
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.2) |
- a)
-
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
-
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
- c)
-
Fachinformationen nutzen
- d)
-
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
- e)
-
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
|
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
1.4 | Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
2 | Information, Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2) | |
2.1 | Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.1) |
- a)
-
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- b)
-
rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
- c)
-
externe und interne Netze und Dienste nutzen
- d)
-
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- e)
-
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
|
2.2 | Arbeitsorganisation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.2) |
- a)
-
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisieren
- b)
-
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- c)
-
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- d)
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
|
2.3 | Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.3) |
- a)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- b)
-
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
- c)
-
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- d)
-
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
- e)
-
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
|
2.4 | Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.4) |
- a)
-
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
- b)
-
Kundenkontakte nutzen und pflegen
- c)
-
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
- d)
-
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- e)
-
Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
- f)
-
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
- g)
-
zur Vermeidung von Konflikten beitragen
|