(SportfAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Ausfertigungsdatum: 04.07.2007


Anlage 1 SportfAusbV (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1245 - 1249)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Sport und Bewegung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 1)
a)
individuelle Eingangschecks durchführen
b)
individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen
c)
anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen
d)
Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beraten
e)
Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
2Geschäfts- und Leistungsprozess
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2)
 
2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.1)
a)
betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
d)
Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
e)
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
2.2Leistungsangebote
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.2)
a)
Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigen
b)
Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen
c)
zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
d)
Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbieten
e)
Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten
f)
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
2.3Beschaffung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.3)
a)
Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln
b)
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
c)
Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
d)
Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzen
e)
erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten
3Marketing
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3)
 
3.1Verkauf
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3.1)
a)
Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigen
b)
Verkaufsgespräche führen und nachbereiten
c)
Mitgliedsverträge abschließen
d)
Vertriebsformen und -wege nutzen
e)
Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten
3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3.2)
a)
an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken
b)
Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
c)
Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
d)
Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigen
e)
mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen
4Planung und Organisation von Veranstaltungen
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 4)
a)
Veranstaltungen konzipieren und organisieren
b)
Planungshilfen erstellen und anwenden
c)
organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
d)
Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
e)
Veranstaltungen abrechnen und auswerten
5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 5)
a)
sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwenden
b)
den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
c)
Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren
d)
Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen
6Rechnungsvorgänge und Kalkulation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 6)
a)
Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeiten
b)
Beiträge einziehen
c)
Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
d)
Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen
e)
Einzelmaßnahmen kalkulieren
7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 7)
a)
sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten
b)
Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen
c)
Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen
d)
Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen
e)
Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichten
f)
Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten
8Training
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 8)
a)
Regeln einer Sportart erläutern und anwenden
b)
sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwenden
c)
Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden
d)
auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellen
e)
wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigen
f)
Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden
g)
internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten
h)
Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigen
i)
Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren
9Wettkampfdurchführung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 9)
a)
Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellen
b)
Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleiten
c)
den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellen
d)
über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren
 
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.1)
a)
unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen
b)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
c)
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
d)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
e)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
f)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.2)
a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
c)
Fachinformationen nutzen
d)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
e)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Information, Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2)
 
2.1Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.1)
a)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
b)
rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
c)
externe und interne Netze und Dienste nutzen
d)
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
e)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
2.2Arbeitsorganisation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.2)
a)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisieren
b)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
d)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
2.3Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.3)
a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
b)
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
c)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
d)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
e)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.4Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.4)
a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
b)
Kundenkontakte nutzen und pflegen
c)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
d)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
e)
Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
f)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
g)
zur Vermeidung von Konflikten beitragen