(SportfAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Ausfertigungsdatum: 04.07.2007


Anlage 2 SportfAusbV (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251)


Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nr. 1
Sport und Bewegung
zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 2.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.2
Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6
Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 1.4
Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nr. 2.2
Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 3.1
Verkauf, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 5
Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,
Abschnitt A Nr. 6
Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,
Abschnitt B Nr. 2.4
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 2.3
Beschaffung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3.1
Verkauf, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.2
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.3
Beschaffung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.1
Verkauf, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 4
Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.4
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.3
Beschaffung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 4
Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,
Abschnitt A Nr. 6
Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,
zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7
Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 8
Training, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 9
Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 7
Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 8
Training, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 9
Wettkampfdurchführung, Lernziel c,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 7
Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 8
Training, Lernziele h und i,
Abschnitt A Nr. 9
Wettkampfdurchführung, Lernziel d,
zu vermitteln.