(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251)
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
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- Abschnitt A Nr. 1
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Sport und Bewegung
zu vermitteln.
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
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- Abschnitt A Nr. 2.1
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Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nr. 2.2
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Leistungsangebote, Lernziele a und b,
- Abschnitt B Nr. 1.1
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Stellung, Rechtsform und Struktur,
- Abschnitt B Nr. 1.2
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Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
- Abschnitt B Nr. 1.3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- Abschnitt B Nr. 2.1
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Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
- Abschnitt B Nr. 2.2
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Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
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- Abschnitt A Nr. 2.1
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Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,
- Abschnitt A Nr. 2.2
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Leistungsangebote, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 6
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Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,
- Abschnitt B Nr. 1.2
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Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,
- Abschnitt B Nr. 1.4
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Umweltschutz,
- Abschnitt B Nr. 2.1
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Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,
- Abschnitt B Nr. 2.2
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Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
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- Abschnitt A Nr. 2.2
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Leistungsangebote, Lernziele d und e,
- Abschnitt A Nr. 3.1
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Verkauf, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nr. 5
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Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,
- Abschnitt A Nr. 6
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Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,
- Abschnitt B Nr. 2.4
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Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
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(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
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- Abschnitt A Nr. 2.2
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Leistungsangebote, Lernziel f,
- Abschnitt A Nr. 2.3
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Beschaffung, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nr. 3.1
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Verkauf, Lernziele c und d,
- Abschnitt A Nr. 3.2
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Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
- Abschnitt B Nr. 2.3
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Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,
- Abschnitt B Nr. 2.4
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Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
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- Abschnitt A Nr. 2.3
-
Beschaffung, Lernziele c und d,
- Abschnitt A Nr. 3.1
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Verkauf, Lernziel e,
- Abschnitt A Nr. 3.2
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Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 4
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Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,
- Abschnitt B Nr. 2.3
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Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
- Abschnitt B Nr. 2.4
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Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
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- Abschnitt A Nr. 2.1
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Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,
- Abschnitt A Nr. 2.3
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Beschaffung, Lernziel e,
- Abschnitt A Nr. 3.2
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Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,
- Abschnitt A Nr. 4
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Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,
- Abschnitt A Nr. 6
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Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,
zu vermitteln.
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(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
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- Abschnitt A Nr. 7
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Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,
- Abschnitt A Nr. 8
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Training, Lernziele a bis d,
- Abschnitt A Nr. 9
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Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
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- Abschnitt A Nr. 7
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Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,
- Abschnitt A Nr. 8
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Training, Lernziele e bis g,
- Abschnitt A Nr. 9
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Wettkampfdurchführung, Lernziel c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
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- Abschnitt A Nr. 7
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Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,
- Abschnitt A Nr. 8
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Training, Lernziele h und i,
- Abschnitt A Nr. 9
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Wettkampfdurchführung, Lernziel d,
zu vermitteln.