(Sport/FitnessAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau

Ausfertigungsdatum: 04.07.2007


Anlage 2 Sport/FitnessAusbV (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1260 - 1261)

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt A Nr. 1
Sport und Bewegung
zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 2.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.2
Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6.1
Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 1.4
Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nr. 2.2
Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 3.2
Verkauf, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 5
Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,
Abschnitt A Nr. 6.1
Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,
Abschnitt B Nr. 2.4
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 2.3
Beschaffung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3.1
Märkte und Zielgruppen, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nr. 3.2
Verkauf, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.3
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.3
Beschaffung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.1
Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
Abschnitt A Nr. 3.2
Verkauf, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.3
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 4
Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.4
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.3
Beschaffung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.1
Märkte und Zielgruppen, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.3
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d bis f,
Abschnitt A Nr. 4
Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,
Abschnitt A Nr. 6.1
Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,
zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 6.2
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 6.3
Controlling, Lernziel a,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 6.2
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 6.3
Controlling, Lernziel b,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt A Nr. 7
Personalwirtschaft
zu vermitteln.