(Sport/FitnessAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau

Ausfertigungsdatum: 04.07.2007


Anlage 1 Sport/FitnessAusbV (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1255 - 1259)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Sport und Bewegung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 1)
a)
individuelle Eingangschecks durchführen
b)
individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen
c)
anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen
d)
Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beraten
e)
Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
2Geschäfts- und Leistungsprozess
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2)
 
2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.1)
a)
betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
d)
Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
e)
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
2.2Leistungsangebote
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.2)
a)
Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigen
b)
Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen
c)
zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
d)
Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbieten
e)
Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten
f)
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
2.3Beschaffung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.3)
a)
Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln
b)
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
c)
Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
d)
Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzen
e)
erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten
3Marketing
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3)
 
3.1Märkte und Zielgruppen
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3.1)
a)
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b)
betriebsbezogenes Nachfragepotenzial für Dienstleistungen ermitteln
c)
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzen
d)
Mitgliederwerbungs- und Rückgewinnungsaktionen durchführen
e)
bei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten mitwirken; Medien einsetzen
3.2Verkauf
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3.2)
a)
Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigen
b)
Verkaufsgespräche führen und nachbereiten
c)
Mitgliedsverträge abschließen
d)
Vertriebsformen und -wege nutzen
e)
Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten
3.3Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3.3)
a)
an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken
b)
Werbekonzepte entwickeln
c)
Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
d)
Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
e)
Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigen
f)
mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen
4Planung und Organisation von Veranstaltungen
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 4)
a)
Veranstaltungen konzipieren und organisieren
b)
Planungshilfen erstellen und anwenden
c)
organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
d)
Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
e)
Veranstaltungen abrechnen und auswerten
5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 5)
a)
sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwenden
b)
den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
c)
Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren
d)
Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen
6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 6)
 
6.1Rechnungsvorgänge und Kalkulation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 6.1)
a)
Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeiten
b)
Beiträge einziehen
c)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
d)
Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen
e)
Einzelmaßnahmen kalkulieren
6.2Betriebliches Rechnungswesen
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 6.2)
a)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
b)
den betrieblichen Kontenplan anwenden
c)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
d)
Berechnung von Steuern vorbereiten, Gebühren und Beiträge berechnen
e)
vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen, Inventur durchführen
f)
Leistungen bewerten und verrechnen
g)
Finanzierungsarten und -formen unterscheiden, bewerten und nutzen; Finanzpläne erstellen
6.3Controlling
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 6.3)
a)
Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens zum Zweck der Steuerung und Kontrolle anwenden, insbesondere betriebliche Kennzahlen auswerten
b)
Statistiken erstellen, zur Vorbereitung von Entscheidungen bewerten und aufbereiten
7Personalwirtschaft
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 7)
a)
Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten, insbesondere Arbeitsverträge vorbereiten
b)
Auswirkungen unterschiedlicher Vertragsformen für Beschäftigungsverhältnisse und flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
c)
Positionen der Entgeltabrechnung erklären
d)
Einsatz von internen und externen Personaldienstleistungen planen
 
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.1)
a)
unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen
b)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
c)
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
d)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
e)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
f)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.2)
a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
c)
Fachinformationen nutzen
d)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
e)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Information, Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2)
 
2.1Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.1)
a)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
b)
rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
c)
externe und interne Netze und Dienste nutzen
d)
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
e)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
2.2Arbeitsorganisation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.2)
a)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisieren
b)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
d)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
2.3Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.3)
a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
b)
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
c)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
d)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
e)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.4Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.4)
a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
b)
Kundenkontakte nutzen und pflegen
c)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
d)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
e)
Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
f)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
g)
zur Vermeidung von Konflikten beitragen