Spielverordnung (SpielV)
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Ausfertigungsdatum: 06.02.1962


§ 17 SpielV

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt für

1.
die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes und
2.
die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens
von dem Antragsteller Gebühren und Auslagen.

(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1.für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte67 Euro,
2.für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte55 Euro,
3.für sonstige Bedienstete47 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(3) (weggefallen)

(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt 15 Euro.

(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.