Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
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Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen.
- 2.
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Seeschifffahrtsstraßen:die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.
- 3.
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Sportboote:nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.