Ausfertigungsdatum: 03.05.2017
§ 1 SpFV Anwendungsbereich
    
        Diese Verordnung gilt 
        
            - 1.
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                auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 
- 2.
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                auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 
- 3.
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                auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.