Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Verordnung über das Führen von Sportbooten

Ausfertigungsdatum: 03.05.2017


§ 1 SpFV Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt

1.
auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
2.
auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
3.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.