(SolZG)
Solidaritätszuschlaggesetz

Ausfertigungsdatum: 24.06.1991


§ 4 SolZG Tarifvorschriften

Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen

1. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 3,75 vom Hundert,
2. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 7,5 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.