Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
Abgabepflichtig sind
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen
1. | des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 | 3,75 vom Hundert, |
2. | des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 | 7,5 vom Hundert |
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.