(SolZG)
Solidaritätszuschlaggesetz

Ausfertigungsdatum: 24.06.1991


§ 1 SolZG Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.