(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
-
zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
-
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
-
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
- 4.
-
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und
- 5.
-
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.
Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren voraus.
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden.