Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 19.03.2002


§ 8 SLV Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit

(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und
2.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.

(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.