Die Versorgung 
        
            - 1.
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                der von § 2 erfassten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, 
- 2.
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                der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, 
- 3.
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                der Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden sollen, 
- 4.
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                der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, 
        sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem 
Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.