Die Versorgung
- 1.
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der von § 2 erfassten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
- 2.
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der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird,
- 3.
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der Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden sollen,
- 4.
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der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird,
sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem
Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.