SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
Verordnung zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung von Erfahrungen im Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“

Ausfertigungsdatum: 14.06.2017


§ 5 SINTEG-V Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform

Bei Projekttätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers kann bei der Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten entgegen § 13 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber verzichtet werden.