(1) In dem Antrag ist darzulegen, dass 
        
            - 1.
- 
                Betreuungs- oder Pflegebedarf besteht und 
- 2.
- 
                dieser nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann. 
        Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist ausführlich zu begründen, weshalb die Betreuung nicht ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.
    
    
        (2) Der Antrag hat ferner zu enthalten: 
        
            - 1.
- 
                den Namen und das Alter der oder des zu betreuenden oder zu pflegenden Angehörigen sowie das Verwandtschaftsverhältnis, 
- 2.
- 
                den Namen und die Anschrift der Familien- und Haushaltshilfe, 
- 3.
- 
                die Spezifizierung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen und 
- 4.
- 
                die Höhe der Betreuungs- oder Pflegekosten. 
        (3) Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sind dem Antrag beizufügen: 
        
            - 1.
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                eine Bescheinigung der Pflegekasse, 
- 2.
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                eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, 
- 3.
- 
                eine Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder 
- 4.
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                im Falle eines kurzzeitigen Pflegebedarfs eine ärztliche Bescheinigung. 
(4) Es ist nachzuweisen, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten tatsächlich entstanden sind.
    (5) Auf Antrag können die Kosten monatlich erstattet werden.