(1) In dem Antrag ist darzulegen, dass
- 1.
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Betreuungs- oder Pflegebedarf besteht und
- 2.
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dieser nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.
Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist ausführlich zu begründen, weshalb die Betreuung nicht ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.
(2) Der Antrag hat ferner zu enthalten:
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den Namen und das Alter der oder des zu betreuenden oder zu pflegenden Angehörigen sowie das Verwandtschaftsverhältnis,
- 2.
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den Namen und die Anschrift der Familien- und Haushaltshilfe,
- 3.
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die Spezifizierung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen und
- 4.
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die Höhe der Betreuungs- oder Pflegekosten.
(3) Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sind dem Antrag beizufügen:
- 1.
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eine Bescheinigung der Pflegekasse,
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eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
- 3.
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eine Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder
- 4.
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im Falle eines kurzzeitigen Pflegebedarfs eine ärztliche Bescheinigung.
(4) Es ist nachzuweisen, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten tatsächlich entstanden sind.
(5) Auf Antrag können die Kosten monatlich erstattet werden.