Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 
        
            - 1.
- 
                
                    Angehörige 
                     
                        - a)
- 
                            die Ehegattin oder der Ehegatte, 
- b)
- 
                            die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, 
- c)
- 
                            in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen, 
 
- 2.
- 
                Dauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben, 
- 3.
- 
                einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeiträume gegenüber den Vereinten Nationen, der NATO oder der Europäischen Union erklärte Übernahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter, 
- 4.
- 
                einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine besondere Verwendung im Ausland notwendige Ausbildung, 
- 5.
- 
                Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten zählt, 
- 6.
- 
                
                    Kinder 
                     
                        - a)
- 
                            leibliche Kinder, 
- b)
- 
                            Adoptivkinder, 
- c)
- 
                            Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege, 
- d)
- 
                            Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehegatten der Soldatin, 
- e)
- 
                            Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des Lebenspartners des Soldaten, 
 
- 7.
- 
                
                    nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten 
                     
                        - a)
- 
                            deren oder dessen Angehörige oder 
- b)
- 
                            Personen, die zwar keine Angehörigen sind, zu denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht, 
 
                    wenn sie in der Lage sind, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben zu übernehmen; Personen, die das Sorgerecht für das zu betreuende Kind haben, sind in der Regel nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten.