Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
-
Angehörige
- a)
-
die Ehegattin oder der Ehegatte,
- b)
-
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- c)
-
in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,
- 2.
-
Dauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben,
- 3.
-
einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeiträume gegenüber den Vereinten Nationen, der NATO oder der Europäischen Union erklärte Übernahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter,
- 4.
-
einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine besondere Verwendung im Ausland notwendige Ausbildung,
- 5.
-
Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten zählt,
- 6.
-
Kinder
- a)
-
leibliche Kinder,
- b)
-
Adoptivkinder,
- c)
-
Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege,
- d)
-
Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehegatten der Soldatin,
- e)
-
Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des Lebenspartners des Soldaten,
- 7.
-
nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten
- a)
-
deren oder dessen Angehörige oder
- b)
-
Personen, die zwar keine Angehörigen sind, zu denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht,
wenn sie in der Lage sind, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben zu übernehmen; Personen, die das Sorgerecht für das zu betreuende Kind haben, sind in der Regel nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten.