(1) Soldatinnen und Soldaten, die Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes haben, werden Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, soweit diese unmittelbar entstehen durch
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eine besondere Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
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die Teilnahme an einer einsatzvorbereitenden Ausbildung,
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die Mitwirkung an der Erfüllung einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder
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die Mitwirkung an der Erfüllung von Dauereinsatzaufgaben der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Kosten werden nur erstattet, wenn
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die Soldatin oder der Soldat der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitteilt, dass eine Betreuungs- oder Pflegesituation vorliegt,
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die Soldatin oder der Soldat aus zwingenden Gründen nicht aus der Maßnahme nach Absatz 1 herausgelöst werden kann,
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die Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger während der Teilnahme an einer Maßnahme nach Absatz 1 nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann und
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die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können.
(3) Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, dass die Betreuung ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann. In Einzelfällen können aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden.