Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 27.12.2004


§ 18 SGleiG Rechtsstellung

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der zuständigen Dienststellenleitung zugeordnet. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(2) Die Stellvertreterin hat, wenn sie die Gleichstellungsbeauftragte vertritt oder soweit sie eigene Aufgaben wahrnimmt (Absatz 2b Satz 2), dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. Die Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.

(2a) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu entlasten. Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2b) Die Stellvertreterin ist im Vertretungsfall von anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung der Geld- und Sachbezüge grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit zu entlasten. Im Einzelfall kann eine Stellvertreterin dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut werden. In diesem Fall ist sie unter Belassung der Geld- und Sachbezüge in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwingend erforderlichen Umfang von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten zu entlasten. Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im Gleichstellungsrecht und in Fragen des Soldaten-, Soldatenbeteiligungs-, Personalvertretungs- sowie Organisations- und Haushaltsrechts zu geben. Entsprechende Fortbildungsangebote der Dienststelle haben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin wahrzunehmen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut worden ist.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs der Gleichstellungsbeauftragten ist im Hinblick auf die Einbeziehung in die Personalauswahlentscheidung zu gewährleisten. Satz 3 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut ist.

(6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als Nachweis über ihre Tätigkeit zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut worden ist.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gleichstellungsvertrauensfrauen unterliegen in allen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von Soldatinnen und Soldaten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle, auch über die Zeit ihrer Bestellung oder Beschäftigung hinaus, der Verschwiegenheitspflicht.