(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
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Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
- 2.
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Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
- 3.
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Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
- 4.
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Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
- 5.
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Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
- 6.
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Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
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die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
- 2.
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die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
- 3.
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die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
- 4.
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die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
- 5.
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die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
- 6.
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die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
- 7.
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die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
- 8.
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die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
- 9.
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die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),
- 10.
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die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54),
- 11.
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Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),
- 12.
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Beurkundung (§ 59),
- 13.
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die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).