(SGB 7)
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Ausfertigungsdatum: 07.08.1996


§ 86 SGB 7 Jahresarbeitsverdienst für Kinder

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt

1.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,
2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.