Ausfertigungsdatum: 07.08.1996
(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.