Ausfertigungsdatum: 18.12.1989
(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten
| vom sechsten bis zum zehnten Jahr | 0,125 |
| vom elften bis zum zwanzigsten Jahr | 0,25 |
| für jedes weitere Jahr | 0,375 |
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.