Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
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das 65. Lebensjahr vollendet haben,
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bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
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die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.