(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
-
Regelaltersrente,
- 2.
-
Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.
-
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a.
-
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4.
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Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
- 5.
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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- 6.
-
Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 2.
-
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 3.
-
Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
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kleine Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.
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große Witwenrente oder Witwerrente,
- 3.
-
Erziehungsrente,
- 4.
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Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.