Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1.
-
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2.
-
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
- 3.
-
Inanspruchnahme von
- a)
-
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
- b)
-
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
- c)
-
anderen Leistungen nach § 64f,
- d)
-
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
- 4.
-
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.