(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
- 1.
-
häusliche Pflege in Form von
- a)
-
Pflegegeld (§ 64a),
- b)
-
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
- c)
-
Verhinderungspflege (§ 64c),
- d)
-
Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
- e)
-
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
- f)
-
anderen Leistungen (§ 64f),
- 2.
-
teilstationäre Pflege (§ 64g),
- 3.
-
Kurzzeitpflege (§ 64h),
- 4.
-
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
- 5.
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stationäre Pflege (§ 65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
- 1.
-
Pflegehilfsmittel (§ 64d),
- 2.
-
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e) und
- 3.
-
einen Entlastungsbetrag (§ 66).
(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.