Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
- a)
-
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
- b)
-
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- c)
-
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- d)
-
den Zeitpunkt der Erhebungen,
- e)
-
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
- f)
-
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).