Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG)
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

Ausfertigungsdatum: 30.06.2017


§ 5 SeilbDG Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 4 Absatz 1 Nummer 2, 4, 9, 14 oder Nummer 21 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.