Segelmachermeisterverordnung (SegelmMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Segelmacher-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 05.07.1993


§ 8 SegelmMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.