(1) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
(2) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
-
Kenntnisse der Segel-, Takelungs- und Zeltarten,
- 2.
-
Kenntnisse der Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,
- 3.
-
Kenntnisse der verschiedenen Natur- und Chemiefasern,
- 4.
-
Kenntnisse der Veredelungsverfahren von Geweben,
- 5.
-
Kenntnisse der Gütebestimmungen,
- 6.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
-
Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschinen und -geräten einschließlich elektronischer Steuerungen,
- 8.
-
Kenntnisse der Planung und der Herstellungstechniken der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des Einsatzes von rechnergestützten Geräten,
- 9.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 10.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und Normen,
- 11.
-
Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Einstellung und Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 12.
-
Bestimmen der Gewebekonstruktionen nach Bindung, Fadendichte und Garnnummern,
- 13.
-
Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,
- 14.
-
Anfertigen von Aufrissen zu Spezialsegeln, zu Treibankern und zu Groß- und Vorsegeln in verschiedenen Schnittformen,
- 15.
-
Anschlagen von Segeln,
- 16.
-
Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und Hilfsstoffe,
- 17.
-
Schneiden von Hand und mit Maschine,
- 18.
-
Nähen von Hand und mit Maschine,
- 19.
-
Bearbeiten von Textilien, Kunst- und sonstigen Werkstoffen, insbesondere durch Stanzen, Bohren und Lochen,
- 20.
-
Anfertigen von Reffs in Segeln für Schiffe älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,
- 21.
-
Ausführen von Instandhaltungsarbeiten an Segeln, Zelten und Planen,
- 22.
-
Knoten, Spleißen und Takeln von Tauwerk und Drahtseilen sowie Montieren von Beschlägen,
- 23.
-
Anbringen von Markisen und Planen,
- 24.
-
Aufbauen von Zelten,
- 25.
-
Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge, insbesondere Einstellen von Nähmaschinen.