(SegelmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Ausfertigungsdatum: 05.05.2010


§ 8 SegelmAusbV Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Planung und Fertigung
20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.