(SegelmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Ausfertigungsdatum: 05.05.2010


§ 7 SegelmAusbV Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag II,
2.
Planung und Fertigung,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen,
b)
Anforderungsprofile von Produkten erstellen,
c)
Produkte konstruieren,
d)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Produkte berücksichtigen,
e)
Anwenderprogramme nutzen,
f)
Schnittschablonen anfertigen,
g)
Profilierungen herstellen,
h)
Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen,
i)
Drahtseile konfektionieren,
j)
Befestigungsarten und -mittel festlegen,
k)
Segel fertigstellen,
l)
Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,
m)
Funktionalität der Produkte prüfen,
n)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
o)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Arbeitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens sechs Stunden eingeräumt werden;
5.
bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Bereich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Auftragsdaten bearbeiten und technische Informationen auswerten,
b)
Bedingungen für den Einsatz von Produkten erfassen,
c)
Werkstoffeigenschaften bestimmen und Fertigungsverfahren festlegen,
d)
Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen beschreiben,
e)
Art und Einsatzzweck von Profilierungen beschreiben,
f)
Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Reparatur von Produkten entwickeln,
g)
Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Montage entwickeln,
h)
Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowie
i)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.