(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind,
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der § 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln der Technik treten; der § 5, der § 17 Absatz 4 und der § 28 Absatz 2 dieser Verordnung,
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im Übrigen die zum jeweiligen Kiellegungszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften zu Unterkünften, Freizeiteinrichtungen und medizinischen Räumlichkeiten
anzuwenden.
(2) Ein Schiff, das von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt, muss
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wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist, den Anforderungen
- a)
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des Übereinkommens Nr. 92 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949) vom 18. Juni 1949 (BGBl. 1974 II S. 842),
- b)
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des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom 30. Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 863) und
- c)
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der §§ 21 bis 23 dieser Verordnung,
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wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen.
(3) Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 zulassen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.