See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Ausfertigungsdatum: 25.07.2013


§ 29 SeeUnterkunftsV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zustimmung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Unterkunft oder eine Freizeiteinrichtung baut oder wesentlich ändert.