See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 13.08.2014


§ 15 SeeUmwVerhV Bunkern

(1) Der Lieferant eines Schiffskraftstoffs oder der für die Lieferung Verantwortliche ist verpflichtet,

1.
eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,
2.
das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 des MARPOL-Übereinkommens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC.182(59)) angenommenen Richtlinien von 2009 für die Probeentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL (VkBl. 2010 S. 336) durchzuführen,
3.
dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine der Anlage VI Anhang V des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine während des Bunkervorgangs gezogene Probe zu übergeben,
4.
eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren,
5.
die Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Wasserschutzpolizeien auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen,
6.
dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.
Eine Probe ist typisch, wenn sie den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2 oder einer zugelassenen Ausnahme entspricht.

(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, für eine bordseitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht.