See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 13.08.2014


§ 14 SeeUmwVerhV Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist

1.
zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18, ausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOL-Übereinkommens,
2.
Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Absatz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens.
Das Verzeichnis nach Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1 des MARPOL-Übereinkommens wird mit den vom Lieferanten beantragten Angaben auf der Internetseite www.bsh.de geführt.