-
1.
-
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben(§ 7)Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:ein dauerndes blaues Funkellicht.Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes.... (Abb.)
-
2.
-
ZollfahrzeugeBei Nacht:drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.... (Abb.)Am Tage:eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle.
-
3.
-
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppenFahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist:Leuchtkugeln mit weißen Sternen.... (Abb.)
-
4.
-
(aufgehoben)
-
5.
-
Fähren(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)
-
5.1
-
Nicht freifahrende Fähren in FahrtBei Nacht:ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.... (Abb.)
- 5.2
-
Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in FahrtBei Nacht:je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten Sichtwinkel).... (Abb.)
- 6.
-
Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und SchleppverbändeBei Nacht:ein rotes Rundumlicht.... (Abb.)Am Tage:die Flagge "B" des Internationalen Signalbuches.Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden.Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben.Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen.... (Abb.)
- 7.
-
(aufgehoben)
- 8.
-
(aufgehoben)
- 9
-
Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wirdBei Nacht:ein weißes Rundumlicht.... (Abb.)Am Tage:eine viereckige rote Tafel.... (Abb.)
-
10.
-
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführenManövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln an jeder Seite zu führen:Bei Nacht:zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.... (Abb.)Am Tage:zwei Rhomben senkrecht übereinander.... (Abb.)
-
11.
-
Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
- 11.1
-
Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 mBei Nacht:ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe.... (Abb.)
- 11.2
-
Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehrBei Nacht:je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe.... (Abb.)
- 11.3
-
Ausnahmen und SonderregelungenFestgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd erkennbar sind.Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sportfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu führen.Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhnliche Schwimmkörper.Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schleppverband hat jedes Fahrzeug die Sichtzeichen zu führen.
- 11.4
-
Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegenDiese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
- 12.
-
Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum KanalDie Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen.
- 12.1
-
Verkehrsgruppen 1 und 2Am Tage:die Flagge "H" des Internationalen Signalbuches.... (Abb.)
- 12.2
-
Verkehrsgruppe 3keine besondere Kennzeichnung.
- 12.3
-
Verkehrsgruppe 4Bei Nacht:ein grünes Rundumlicht.... (Abb.)Am Tage:ein schwarzer Zylinder.... (Abb.)
- 12.4
-
Verkehrsgruppen 5 und 6Bei Nacht:zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.... (Abb.)Am Tage:ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball.... (Abb.)Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
- 13.
-
Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 15) einschließlich des Einlaufens in die SchleusenDie Sichtanzeigen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum Kanal zu setzen.
- 13.1
-
Verkehrsgruppe 1Bei Nacht:ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.... (Abb.)Am Tage:die Flagge "N" des Internationalen Signalbuches.... (Abb.)
- 13.2
-
Verkehrsgruppe 2Bei Nacht:ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.... (Abb.)Am Tage:die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "2" des Internationalen Signalbuches.... (Abb.)
- 13.3
-
Verkehrsgruppe 3Bei Nacht:ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.... (Abb.)Am Tage:die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "3" des Internationalen Signalbuches.... (Abb.)
- 13.4
-
Verkehrsgruppe 4Bei Nacht:ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.... (Abb.)Am Tage:die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "4" des Internationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder.... (Abb.)Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
- 14.
-
Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbeigefahren werden darfBei Nacht:ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser reichenden Fahrzeugteil.... (Abb.)
-
15.
-
Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern
-
15.1
-
Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revierfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadtbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach HamburgAm Tage:die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches.... (Abb.)
- 15.2
-
Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser- Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem niedersächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-KanalsAm Tage:die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches und der darunter gesetzte Wimpel 1.... (Abb.)
- 16.
-
Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollenAm Tage:die halbgehißte Flagge "G" des Internationalen Signalbuches.... (Abb.)