Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz (SeeSchMeldPortalG)
Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

Ausfertigungsdatum: 30.06.2017


§ 2 SeeSchMeldPortalG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
elektronische Abgabedie Übertragung einer zu meldenden Information durch die Eingabe in ein Erfassungsmodul des Zentralen Meldeportals oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Zentralen Meldeportal erlaubt;
2.
Meldungeine Information, die für behördliche oder statistische Zwecke nach Maßgabe
a)
bundesrechtlicher Vorschriften oder
b)
unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union, die einen Sachbereich betreffen, für den der Bund eine Befugnis zur Gesetzgebung hat oder in Anspruch nehmen kann,
(Meldevorschriften) über das Zentrale Meldeportal mitgeteilt wird;
3.
Schiffjedes seegehende Fahrzeug;
4.
Zentrales Meldeportal des Bundesdas von der zuständigen Behörde zur Entgegennahme und Weiterleitung von elektronisch abgegebenen Meldungen in der Seeschifffahrt eingerichtete und betriebene technische System (Meldeportal);
5.
Hafenbesuchder Anlauf und das Verlassen eines Hafens durch ein Schiff sowie der Aufenthalt eines Schiffes in einem Hafen;
6.
Empfangende Stelledie Behörde, die den Inhalt einer Meldung nach Maßgabe einer Meldevorschrift zur weiteren Verwendung erhält;
7.
Anlaufreferenznummerdie durch das Zentrale Meldeportal generierte eindeutige Nummer, die der Zuordnung einer Meldung zu einem Hafenbesuch oder einer Fahrt innerhalb der oder durch die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland dient;
8.
Meldenderdiejenige natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer Meldevorschrift die Meldung abgibt;
9.
Nachrichteneingangeine von der empfangenden Stelle eingerichtete und betriebene elektronische Eingangsstelle für Meldungen, die über das Zentrale Meldeportal eingehen.