Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz (SeeSchMeldPortalG)
Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

Ausfertigungsdatum: 30.06.2017


§ 3 SeeSchMeldPortalG Zweck des Meldeportals

Das Meldeportal dient der Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung, die nach einer Meldevorschrift über das Meldeportal elektronisch abgegeben werden muss, an die jeweils zuständigen empfangenden Stellen.