Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


Anhang EV SeeLG Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1108)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. - 3. ...

4.
Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Grenzen der neuen Seelotsreviere nach § 5 Abs. 1, die Grenzen der neuen Fahrtgebiete nach § 43 Nr. 1 sowie die für die neuen Seelotsreviere geltenden Lotsabgaben und Lotsgelder nach § 45 Abs. 2 werden vom Bundesminister für Verkehr durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bestimmt.
b)
Die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über das Lotswesen erteilten Lotsenzulassungen gelten als Bestallungen und Erlaubnisse nach diesem Gesetz.
c)
Bei der Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 2 ist während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs zu berücksichtigen.
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