Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 39 SeeLG

(1) Die Angelegenheiten der Bundeslotsenkammer werden, soweit sie nicht vom Vorsitzenden oder einem anderen satzungsgemäß berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.

(2) Der Vorsitzende ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(3) Die Vorschriften des § 33 sind auf die Mitglieder der Bundeslotsenkammer sinngemäß anzuwenden.