Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 37 SeeLG

(1) Organe der Bundeslotsenkammer sind der Vorsitzende und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Lotsenbrüderschaften werden in der Mitgliederversammlung durch ihre Ältermänner vertreten. Jede Lotsenbrüderschaft hat mindestens eine Stimme; Lotsenbrüderschaften mit mehr als einhundert Mitgliedern haben zwei Stimmen und Lotsenbrüderschaften mit mehr als zweihundert Mitgliedern haben drei Stimmen.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Vorsitzenden für bestimmte Angelegenheiten besondere Beauftragte zu bestellen sind.