(1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbesondere,
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in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;
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die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
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auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrüderschaften zu vermitteln;
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Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des Seelotswesens anfordert;
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an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;
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sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaften auszugleichen;
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Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind.