Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 30 SeeLG

(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.