Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 28 SeeLG

(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,

1.
die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und durch oder auf Grund der Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu treffen;
2.
die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu fördern;
3.
durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;
4.
Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb zu treffen;
5.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln;
6.
Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen;
7.
die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu beraten und durch die notwendige Berichterstattung zu unterstützen;
8.
die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen einzunehmen;
9.
von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge einzubehalten, die nach § 27 Abs. 3 und nach § 35 Abs. 2 Nr. 6 sowie für die Versorgung der Seelotsen und die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Seelotsenanwärter erforderlich sind, die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen, die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärter auszuzahlen sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsen zu verteilen.

(2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung sowie einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.

(4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese zustimmt.