Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 24 SeeLG

(1) Der Seelotse hat seine Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis er abgelöst oder vom Kapitän entlassen wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht.

(2) Auf Schiffen, die nach der Lotsverordnung zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, darf der Kapitän den Seelotsen nicht entlassen, bevor das Schiff die Grenze des Seelotsreviers erreicht hat.

(3) Kann der Seelotse beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so ist er zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung des Kapitäns berechtigt.