Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 20 SeeLG

(1) Der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten.

(2) Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.